Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat neue schweizweite Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie verordnet. Diese gelten ab 22. Dezember 2020 bis vorerst 22. Januar 2021.
Der Bundesrat hat aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen neue schweizweite Massnahmen verordnet. Der Bundesrat schliesst ab 22. Dezember 2020 die Restaurants, die Kultur- und Freizeitbetriebe und fordert die Bevölkerung dazu auf, zu Hause zu bleiben. Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga sagte an der Medienkonferenz: «Das Corona-Virus lässt uns auch über die Festtage nicht los. Die neuen Massnahmen werden uns alle treffen.» Es seien sehr harte Massnahmen, die beschlossen wurden. Es gehe weiterhin darum, dass das Pflegepersonal in den Spitälern nicht noch weiter belastet werde und Kranke die nötige Pflege erhalten. Eine erste Zwischenbilanz zieht der Bundesrat noch vor Ende Jahr. Je nach Entwicklung der Situation könnten Anfang des neuen Jahres noch weitere Massnahmen verordnet werden.
Der Regierungsrat BL begrüsste in einer Medienmitteilung die einheitlichen Massnahmen und passt die kantonale Verordnung entsprechend an. Er erlässt zudem ein Besuchsverbot in den Spitälern.
Grundsätzlich haben sich mit den verordneten Massnahmen für die Kirchen keine grossen Änderungen zu den vor einer Woche verordneten Massnahmen ergeben. Wir erläutern unten und im Schreiben an die Kirchgemeinden (PDF) nur die für das kirchliche Leben wichtigsten Massnahmen und weisen noch einmal auf ein paar grundlegende Informationen und Regeln hin.
Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020. Sie sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.
Die Durchführung von Veranstaltungen ist weiterhin grundsätzlich verboten. Freizeit- und Kultureinrichtungen werden geschlossen. Dazu zählen etwa Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos und Zoos, aber auch Jugendtreffpunkte. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen mit max. 5 Personen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
Für die Kirchen bedeutet das: Es können weiterhin nur Gottesdienste und Andachten mit max. 50 Teilnehmenden und Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis stattfinden (sofern der Abstand von 1.5 Metern eingehalten werden kann). Die Kirchen erhalten hier vom Bund ganz klar eine Ausnahmeregelung. Dafür sind wir sehr dankbar. Dies bringt jedoch auch die Verpflichtung mit sich, sämtliche Schutzmassnahmen zu ergreifen, um allen Beteiligten einen sicheren Gottesdienstbesuch zu ermöglichen. Wichtiger Hinweis: Der Begriff «religiöse Veranstaltung» ist eng auszulegen. Durchgeführt werden dürfen nur Gottesdienste. Eine anderweitige kirchliche Veranstaltung durch Hinzufügen von feierlichen Elementen (Gebete, Kerzen) als «religiöse Veranstaltung» zu deklarieren, ist unzulässig.
Weihnachtsgottesdienste: Die Weihnachtsgottesdienste können wie geplant stattfinden. Das gemeinsame Singen bleibt verboten. Weiterhin erlaubt ist der Auftritt von einzelnen Solistinnen und Solisten (Gesang/Musik) im Gottesdienst, wenn ein genügend grosser Abstand zur Gemeinde gewährleistet ist (mind. 4 Meter). Grundsätzlich ist auch das Feiern des Abendmahls möglich. Für dieses braucht es jedoch zusätzliche Schutzmassnahmen oder alternative Formen. Es besteht keine Verpflichtung, das Abendmahl an Weihnachten zu feiern. Offene, resp. alternative Weihnachtsfeiern mit Essen, Unterhaltung etc. gelten als Veranstaltungen und dürfen nicht durchgeführt werden.
Weitere Massnahmen und Auswirkungen auf die Kirchen finden Sie im Schreiben an die Kirchgemeinden vom 18.12.2020